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DS-GVO: Umfangreicher Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Versicherer

DS-GVO: Umfangreicher Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Versicherer

Personenbezogene Daten, über die die jeweils betroffene Person Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO verlangen kann, umfassen nicht nur die Stammdaten des Einzelnen, sondern in gewissem Umfang auch Vermerke über geführte Telefonate und anderweitige Korrespondenz zwischen dem Auskunftbegehrenden und dem Verantwortlichen, dies hat das Oberlandesgericht Köln mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 26.07.2019 (20 U 75/18) entschieden.

In dem Verfahren verlangte ein Versicherungsnehmer von seinem Versicherer Auskunft auch hinsichtlich elektrisch gespeicherter Vermerke zu mit ihm geführten Telefonaten und sonstigen Gesprächen. Das Gericht machte deutlich, dass solche Vermerke ohne weiteres von dem weiten Datenbegriff der DS-GVO umfasst sind, soweit sie Aussagen des Versicherungsnehmers oder Aussagen über ihn beinhalten. Ein solch weiter Datenbegriff verletze auch nicht die Geschäftsgeheimnisse des Versicherers, da von dem Versicherungsnehmer selbst mitgeteilte Informationen ihm gegenüber keinen Geheimnischarakter haben könnten.  

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.06.2021 (VI ZR 576/19) in einem anderen Verfahren in die gleiche Richtung entschieden und sich dabei auch auf das obige Urteil des OLG Köln gestützt. Der BGH hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union rechtliche Bewertungen personenbezogene Daten enthalten können, die vorgenommene Beurteilung selbst aber keine Information über den Betroffenen darstellt, und darüber demnach keine Auskunft erteilt werden muss. Das Berufungsurteil des LG Köln (26 S 13/18) wurde teilweise aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Personenbezogene Daten, über die die jeweils betroffene Person Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO verlangen kann, umfassen nicht nur die Stammdaten des Einzelnen, sondern in gewissem Umfang auch Vermerke über geführte Telefonate und anderweitige Korrespondenz zwischen dem Auskunftbegehrenden und dem Verantwortlichen, dies hat das Oberlandesgericht Köln mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 26.07.2019 (20 U 75/18) entschieden.

In dem Verfahren verlangte ein Versicherungsnehmer von seinem Versicherer Auskunft auch hinsichtlich elektrisch gespeicherter Vermerke zu mit ihm geführten Telefonaten und sonstigen Gesprächen. Das Gericht machte deutlich, dass solche Vermerke ohne weiteres von dem weiten Datenbegriff der DS-GVO umfasst sind, soweit sie Aussagen des Versicherungsnehmers oder Aussagen über ihn beinhalten. Ein solch weiter Datenbegriff verletze auch nicht die Geschäftsgeheimnisse des Versicherers, da von dem Versicherungsnehmer selbst mitgeteilte Informationen ihm gegenüber keinen Geheimnischarakter haben könnten.  

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.06.2021 (VI ZR 576/19) in einem anderen Verfahren in die gleiche Richtung entschieden und sich dabei auch auf das obige Urteil des OLG Köln gestützt. Der BGH hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union rechtliche Bewertungen personenbezogene Daten enthalten können, die vorgenommene Beurteilung selbst aber keine Information über den Betroffenen darstellt, und darüber demnach keine Auskunft erteilt werden muss. Das Berufungsurteil des LG Köln (26 S 13/18) wurde teilweise aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

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In dem Verfahren verlangte ein Versicherungsnehmer von seinem Versicherer Auskunft auch hinsichtlich elektrisch gespeicherter Vermerke zu mit ihm geführten Telefonaten und sonstigen Gesprächen. Das Gericht machte deutlich, dass solche Vermerke ohne weiteres von dem weiten Datenbegriff der DS-GVO umfasst sind, soweit sie Aussagen des Versicherungsnehmers oder Aussagen über ihn beinhalten. Ein solch weiter Datenbegriff verletze auch nicht die Geschäftsgeheimnisse des Versicherers, da von dem Versicherungsnehmer selbst mitgeteilte Informationen ihm gegenüber keinen Geheimnischarakter haben könnten.  

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