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Versicherungsrecht

Das Versicherungsrecht gehört zu den Kerngebieten unserer beratenden und forensischen Tätigkeit. Aufgrund unserer Erfahrungen durch langjährige Zusammenarbeit mit Versicherungsunternehmen einerseits und andauernde Fortbildung bei hoher Spezialisierung andererseits gewährleisten wir optimale Vertretung bei der Durchsetzung oder Abwehr von Deckungsansprüchen in allen Versicherungssparten. Als Fachanwälte für Versicherungsrecht sichern wir ebenso Bearbeitungsqualität auf höchstem Niveau im Bereich des Schadens- und Haftpflichtsrecht zu, also im Rahmen der Geltendmachung oder Abwehr von materiellen und/oder immateriellen Schäden.

  • Berufsunfähigkeitsversicherung

    Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung fängt die finanziellen Einbußen auf, wenn der Versicherte seinen Beruf nicht mehr oder nicht mehr vollständig ausüben kann. Die Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos erfolgt zumeist als Zusatzversicherung zu einer Lebensversicherung, genannt Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ). Es werden aber auch weiterhin klassische Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU) angeboten, also ohne Bindung an eine Lebensversicherung.

    Da sich der Begriff der Berufsunfähigkeit nicht nur bei den BU-Versicherungen findet, sondern auch bei der privaten Krankentagegeldversicherung und im Sozialversicherungsrecht ist die Einschaltung eines spezialisierten Anwalts unabdingbar. Entscheidend ist letztlich darauf abzustellen, ob der Versicherungsnehmern nicht mehr in der Lage ist, seinen bisherigen konkreten Beruf dauerhaft mindestens zu 50 % auszuüben.

    Von maßgeblicher Bedeutung sind denn auch die in den Versicherungsbedingungen aufgenommenen Verweisungsklauseln in der Berufsunfähigkeitsversicherung.

    Eine abstrakte Verweisungsmöglichkeit besteht, wenn der Versicherte an Stelle seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Erfahrung und unter Wahrung der bisherigen Lebensstellung eine andere Tätigkeit ausüben kann.

    Die konkrete Verweisungsklausel ermöglicht dem Versicherer, den Versicherten auf eine andere tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zu verweisen, die der Wissenskomponente und der sozialen Komponente gerecht wird. Insbesondere bei diesen Verweisungsklauseln ist das Streitpotenzial immens.

    Da bereits Fehler beim Leistungsantrag unabsehbare Folgen haben können, begleiten wir Sie von Anfang an und vermitteln gerne erfahrene medizinische Berater bzw. Gutachter, da maßgebliche Gesichtspunkte nicht selten den medizinischen Bereich betreffen.

  • Krankentagegeldversicherung

    Die Krankentagegeldversicherung, die auch als Verdienstausfall-Versicherung bezeichnet wird, ist sowohl für abhängig Beschäftigte als auch für Selbstständige von großer Bedeutung, um infolge von Krankheit oder Unfall wegfallendes Einkommen abzusichern. Maßgebliches und hier oft im Streit stehendes Leistungsmerkmal ist die Arbeitsunfähigkeit, die medizinisch festgestellt worden sein muss. Der Versicherungsnehmer darf seine bisherige berufliche Tätigkeit in keiner Weise ausüben können. Er darf sie auch nicht tatsächlich ausüben und er darf auch keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen.

    Erforderlich ist für den Leistungszeitraum eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit.

    Die Beweislast trifft voll und ganz den Versicherungsnehmer.

    Dauerstreitpunkt ist hier der Einwand des Versicherers, dass aufgrund einer Nachprüfung Berufsunfähigkeit eingetreten sei, was das Ende der Krankentagegeldleistungen bedingt.

    Juristisches Know How ist hier ebenso unverzichtbar wie die enge Zusammenarbeit mit fachkundigen Medizinern, auch wenn der Versicherer für den Eintritt der Berufsunfähigkeit darlegungs- und beweisbelastet ist.

  • Unfallversicherung

    Die private Unfallversicherung, auch als Allgemeine Unfallversicherung bekannt, stellt auf die Invalidität ab, d.h. auf die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit. Sie bietet Schutz vor Vermögenseinbußen, die bei dem Verlust oder der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität infolge eines Unfalles entstehen können. Maßstab ist jeweils die Leistungsfähigkeit eines gesunden, vollfunktionsfähigen Menschen gleichen Alters und Geschlechts unter ausschließlich medizinischen Gesichtspunkten. Individuelle Besonderheiten des Versicherten bleiben mithin unberücksichtigt.

    Fallstricke sind hier die in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Ausschlusstatbestände und Ausschlussfristen.

    Immer wieder beschäftigen die Gerichte der Begriff des „Unfalles“.

    Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Zu jedem dieser Einzelmerkmale sind unzählige Entscheidungen ergangen, sodass anwaltliche Unterstützung bereits im Rahmen der Ausfertigung der Unfallschilderung unerlässlich sein dürfte.

    Denn im Nachhinein wird es schwer sein, den Versicherer von gebotenen Korrekturen zu überzeugen.

    Die Invalidität muss in der Regel innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren 3 Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht worden sein. Hat man die ersten Hürden gemeistert, steht nicht selten die Höhe des grundsätzlich einmalig zu leistenden Kapitalertrages im Streit. Mit der sogenannten Gliedertaxe werden für Verlust und Funktionsunfähigkeit der dort aufgeführten Gliedmaßen und Sinnesorgane feste Invalitätsgrade unter ausschließlich anatomischen und funktionellen Gesichtspunkten in einer abschließenden Liste vorgegeben.

    Um die Folgen sehr schwerer Unfälle abzudecken bieten die Versicherer Progressions- oder Mehrleistungsmodelle an, wonach beispielhaft für Invaliditätsgrade von

    25 % – 50 % die Grundversicherungssumme verdreifacht und für Invaliditätsgrade

    50 % – 100 % verfünffacht wird. Auf diese von der Assekuranz angebotenen Modelle gilt es bei Abschluss des Vertrages zu achten.

    Grundsätzlich hat jede Vertragspartei das Recht, den jeweiligen Invaliditätsgrad jährlich, längstens bis zu 3 Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen.

    Nach dem Ablauf der 3-Jahresfrist ist eine erneute Bemessung bedingungsgemäß unzulässig.

  • Krankenversicherung

    Grundsätzlich besteht Versicherungsschutz für Krankheiten und Unfälle bzw. die Übernahme entsprechender ambulanter und stationärer Behandlungskosten. Inkludiert ist in der Regel bei stationärer Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld (kann als Teil einer Krankheitskostenversicherung aber auch als eigenständiger Tarif abgeschlossen werden).

    Gestritten wird nicht selten über die medizinische Notwendigkeit der Heilbehandlung.

    Eine Behandlungsmaßnahme ist medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen.

    Da der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, das Vorliegen einer Heilbehandlung und deren medizinischen Notwendigkeit zu beweisen, ist im Streitfall die enge Zusammenarbeit mit fachkundigen medizinischen Sachverständigen unerlässlich.

    Ebenso oft gestritten wird aber auch über den ausgesprochenen Rücktritt vom Vertrag wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung. Ohne anwaltliche Unterstützung wird man den Versicherern kaum die Stirn bieten können, wenn dieser den Vertrag wegen vorvertraglicher Obliegenheitsverletzung aufkündigt.

  • Feuer- und Brandversicherung

    Diese Versicherung kann u.a. Gegenstand von Hausratversicherung oder Gebäudeversicherung sein. Nicht gedeckt sind üblicherweise Schwelbrände, Sengschäden, Betriebs- und Bearbeitungsschäden, Schäden durch Erhitzungsanlagen und Stromschäden.

    Nicht selten trägt der Versicherer vor, es liege eine Eigenbrandstiftung bzw. die grobfahrlässige Herbeiführung eines Brandes vor.

    Nach Abschaffung des „Alles-oder-Nichts-Prinzips“ spielt hier die Quotierung eine große Rolle. Ohne anwaltliche Unterstützung bzw. den Erfahrungswerten von Fachanwälten kann ein sachgerechtes Ergebnis kaum erzielt werden.

    Insbesondere möchten wir darauf hinweisen, dass Sie zwar grundsätzlich auch Ansprüche gegenüber dem Schadenverursacher haben. Zu Bedenken ist aber dabei, dass Sie gegenüber dem Schadenverursacher nur Anspruch auf die Erstattung des Zeitwertes, bei einer Feuerversicherung hingegen Anspruch auf Neuwertentschädigung haben.

  • Einbruchdiebstahlversicherung

    Die Einbruchdiebstahlversicherung ist üblicherweise in der Hausratversicherung oder in der Geschäfts- und Betriebsinhaltsversicherung mit eingedeckt. Nicht selten bestreiten die Versicherer einen versicherten Einbruch. Eine unverzügliche Anzeige bei der Polizei und entsprechende Spurenfeststellungen am Tatort sind unerlässlich.

    Nicht selten bereiten unzureichende bzw. nachträglich erweiterte Schadenlisten bei der Schadenregulierung in der Hausratversicherung Probleme.

    Diese sogenannten Stehgutlisten müssen sowohl beim Versicherer, als auch bei der Polizei unverzüglich eingereicht werden. Bei Abschluss des Vertrages sollte ein Unterversicherungsverzicht vereinbart, die übliche 20-Prozent-Grenze für höherwertige Gegenstände heraufgesetzt und die Versicherungssumme insgesamt angehoben werden. Die Beitragsunterschiede sind nur gering.

  • Leitungswasserversicherung

    Eingedeckt sind in der Leitungswasserversicherung Frost- und Bruchschäden einerseits und Schäden durch Leitungswasser (Nässeschäden) andererseits.
    Nach einer einheitlichen Grundformel ist unter Leitungswasser das Wasser zu verstehen, das aus bestimmten Quellen bestimmungswidrig ausgetreten ist.
    Hinsichtlich der Frost- und Bruchschäden kommt es letztlich auf den Wortlaut der allgemeinen Versicherungsbedingungen an.
    Primär ist auf das Wortverständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen. Gleiches gilt für die Vielzahl der Gefahrenausschlüsse.

  • Strom- und Hagelversicherung

    Unter Strom ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mind. 63 km/h) zu vertreten. Unter Hagel versteht der durchschnittliche Versicherungsnehmer einen Niederschlag in Form von Eisstückchen.

    Streit entfacht zumeist bei der Frage, ob der gemeldete Schaden unmittelbar durch den Sturm oder den Hagel verursacht wurde.

    Eine unmittelbare Einwirkung des Sturms auf die relevanten Sachen ist dann zu bejahen, wenn diese durch den Druck oder den Sog aufprallender Stromluft beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen.

    Für die unmittelbare Einwirkung eines Sturmes ist nicht maßgeblich, ob der Sturm die alleinige oder wesentliche Ursache des Schadens ist. Mitursächlichkeit genügt.

    Eine unmittelbare Einwirkung von Hagel ist zu bejahen, wenn und soweit die Schäden allein durch den Aufprall von Hagel entstanden sind.

    Die Beweislast für die Voraussetzung von Sturm oder Hagel und den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Sturm- oder Hagelereignis und dem eingetretenen Schaden obliegt dem Versicherungsnehmer. Eine Beweiserleichterung wird durch die Einschaltung des Deutschen Wetterdienstes (DWD) oder anderen meteorologischen Informationsdiensten gewährleistet.

  • Betriebsunterbrechungsversicherung

    Eine Betriebsunterbrechungsversicherung kann in Anspruch genommen werden, wenn sich das versicherte Risiko realisiert und dadurch der Betrieb nicht fortgeführt werden kann.

    Grundsätzlich sind die auch in der Feuerversicherung versicherten Gefahren gedeckt.

    Üblicherweise werden jedoch weitere Risiken mit aufgenommen.

    Bei den sogenannten All-Risk-Deckungen wird auf eine konkrete Benennung einzelner Gefahren verzichtet. In diesen All-Risk-Deckungen stellt man auf den plötzlichen Eintritt eines beliebigen, aber zufälligen Ereignisses ab, welches einen Sachschaden ausgelöst hat.

    Zweck der Betriebsunterbrechungsversicherung ist die Vermeidung von Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüchen im Falle eines Ereignisses, das dem Unternehmer die Fortführung seines Betriebes unmöglich macht.

    Versichert ist der Gewinn (nicht der Umsatz) und die laufenden Kosten.

    Versicherer schalten in der Regel zur Berechnung des Betriebsunterbrechungsschadens Gutachter ein. Der Versicherungsnehmer ist gut beraten, hier mit anwaltlicher Unterstützung ein Gegengutachten einzuholen, jedenfalls aber das Gutachten des Versicherers zumindest von kompetenter Stelle verproben zu lassen.

  • Haftpflichtversicherung

    Im Rahmen der Abwehr von geltend gemachten Schadenfällen ist für den Gewerbetreibenden die Betriebshaftpflichtversicherung und für den Verbraucher die allgemeine Haftpflicht von großer Bedeutung. Wir helfen Ihnen, wenn der Haftpflichtversicherer Ihnen gegenüber Leistungen bzw. Deckungverweigert, beispielhaft wenn die Behauptung aufgestellt wird, dass das realisierte Risiko nicht gedeckt ist.

    Nicht selten wird von dem Versicherer auch die vorsätzliche Herbeiführung des Schadenfalles behauptet.
    „Dauerbrenner“ sicherlich im Bereich Haftpflichtrecht die eingeschränkte Haftung Minderjähriger nach § 828 BGB.
    Minderjährige, d.h. Kinder und Jugendliche von 7-17 Jahren sind nach 828 Abs. 2 BGB nur bedingt verantwortlich.
    Nach § 828 Abs. 2 Satz 1. BGB besteht gar ein Haftungsausschluss, wenn der Minderjährige das 7., noch nicht aber das 10. Lebensjahr vollendet hat und er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einen Schaden verursacht hat.

    Die Rechtsprechung hat zwischenzeitlich den Ausschluss der Verantwortlichkeit für die Fälle konkretisiert, wenn sich in dem Unfall eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat.

  • D&O Versicherung

    In den letzten 20 Jahren hat sich die Zahl der D&O-Schadenfälle in Deutschland verdreifacht.

    Hauptsächlich sind Compliance-Verstöße, Sorgfaltspflichtverletzungen bei unternehmerischen Entscheidungen und Fehler in der Unternehmensführung die Ursache.

    Ein weiterer Grund für den starken Anstieg dürfte sicherlich das ARAG/Garmenbeck-Urteil des BGH aus 1997 sein, wonach der Aufsichtsrat aus rechtlichen Gründen seinen Vorstand in die Pflicht nehmen muss, wenn Indizien dafür vorliegen, dass Vorstandsorgane eine Pflichtverletzung begangen haben. Die geplante Verschärfung der Datenschutzregulierung in Europa mit der Einführung von hohen Bußgeldern wird die Zahl der D&O-Fälle weiter ansteigen lassen.

    Mithin ist jeder Manager, der aufgrund seiner Funktion einem nicht unerheblichen Risiko ausgesetzt ist, gut beraten, für einen angemessenen D&O-Versicherungsschutz Sorge zu tragen.

    Derzeit existieren etwa 40 unterschiedliche Anbieter auf dem deutschen Versicherungsmarkt. Einheitliche Bedingungen existieren nicht.

    Wir unterstützen Sie gerne dabei, für Sie die optimale D&O-Police ausfindig zu machen. Dabei gilt es insbesondere nicht nur den im Jahre 2009 gesetzlich eingeführten Selbstbehalt (mit 10% des Schadens begrenzt auf die 1 ½ -fache Höhe der jährlichen Vergütung) durch eine sogenannte D&O-Selbstbehalt-Versicherung mitabzudecken, sondern auch die aktuelle Rechtsprechung des BGH zu berücksichtigen.

    Dieser bestätigt die Möglichkeit des versicherten Organmitgliedes seinen Freistellungsanspruch gegen den Versicherer an die geschädigte Gesellschaft als Versicherungsnehmerin abzutreten und entschied, dass die Leistungspflicht des Versicherers nicht davon abhängt, dass die Gesellschaft das Organmitglied ernstlich in Anspruch zu nehmen hat. (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2016, IV ZR 304/13, IV ZR 51/14)

    Diese Entscheidungen dürfen ebenso „bahnbrechend“ sein, wie die aktuelle Entscheidung des LAG Düsseldorf, wonach eine GmbH wegen rechtswidriger Kartellabsprachen gegen die verhängten Geldbußen nicht nach § 43 Abs. 2 GmbHG von ihrem Geschäftsführer erstattet verlangen kann (vgl. LAG Düsseldorf, Teilurteil vom 20.01.2015, 16 Sa 459/14).

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