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Verkehrsrecht – Verkehrsstrafrecht

Neben dem Versicherungsrecht bildet das Verkehrsrecht durch die überregionale Prozessführung für Versicherungsunternehmen einen weiteren Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit.

Durch mehr als 5000 Fallbearbeitungen auf Aktiv- oder Passivseite sind uns sämtliche Problemkreise der gesamten Schadensregulierung sowie die jeweils aktuelle nicht nur regionale und insbesondere obergerichtliche Rechtsprechung vertraut.

  • Sachschäden

    Die Komplexität der Sachschadenregulierung nimmt im Hinblick auf das Schadenmanagement des Versicherers einerseits und der unübersichtlichen Judikatur andererseits unaufhaltsam zu. Kompetentes Wissen hinsichtlich der Positionen abstrakte/konkrete Abrechnung, wirtschaftlicher/technischer Totalschaden (4-Stufentheorie des BGH), merkantile/technische Wertminderung, konkreter/pauschalierter Nutzungsausfall, Mietwagenkosten und Sachverständigengebühren sind unerlässlich. Insbesondere aber auch die Quotenbildung unter etwaiger Anwendung des Anscheinsbeweises bilden unser Tagesgeschäft, wobei die Behandlung von Auslandsschäden aufgrund der immer größer werdenden Mobilität eine immer größere Rolle spielt.

    Durch unsere Tätigkeit auf Aktiv- und Passivseite, ständige Fortbildungen, dem großen Bestand von Fachliteratur, sowie der Zugang zu den großen Rechtsdatenbanken bleibt bei uns keine Frage offen.

  • Personenschäden

    Die Abwicklung von Personenschäden verlangt umfassendes Fachwissen. Dauerbrenner ist hier sicherlich das in Deutschland weiterhin „stiefmütterlich“ behandelte Schmerzensgeld. Die bei nicht unerheblichen Auffahrunfällen attestierte HWS-Distorsion sorgt ebenso für Zündstoff, wie nicht vollständig ausgeheilte Vorerkrankungen und Fehlverarbeitungen des Unfalles. Hier können Sie ebenso auf unsere langjährigen Erfahrungen setzen, wie bei den Positionen Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden, nach unseren Erfahrungen viel zu selten geltend gemachte Positionen.

  • Kaskoschäden

    Die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Teilkasko und Vollkasko sind bekannt. Ebenfalls bekannt ist, dass in der Vollkaskoversicherung die Teilkasko inkludiert ist.

    Schließt der Versicherungsnehmer eine Teilkaskoversicherung ab, so ist er in der Regel gegen Diebstahl, Brand, Glasbruch, Marderbiss (Folgeschäden teilweise inkludiert), Sturm, Blitzschlag, Hagel oder Überschwemmung (Grundsatz hier: Die Gefahr muss auf das Fahrzeug, nicht das Fahrzeug auf die Gefahr zukommen) sowie Schäden aufgrund Kontakt mit Haarwild nach dem Bundesjagdgesetz versichert.

    Nicht versichert sind Vandalismusschäden und selbstverschuldete Unfälle. Hier hilft allein der Vollkaskoversicherungsschutz.

    Nach wie vor ist Trunkenheit und Unfallflucht in Vollkaskoversicherung ein „Dauerbrenner“. Wer nach nicht unerheblichem Alkoholkonsum ein KFZ führt, handelt in der Regel „grob fahrlässig“. In diesen Fällen erfolgt durch die Versicherer nahezu ausnahmslos eine 100%-ige Kürzung.

    Mit Ausnahme der Alkoholfahrt gehen die Versicherer jedoch mehr und mehr dazu über, auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit zu verzichten. Hier sollte man bei Vertragsabschluss auf der Hut sein. Insbesondere bei der Fahrzeugentwendung wird von der Assekuranz aber oftmals noch an dem Einwand der groben Fahrlässigkeit festgehalten.

    Im Falle einer Fahrzeugentwendung lohnt sich in jedem Falle vor Abfassung der kurzfristig einzureichenden Schadensmeldungen zumindest ein anwaltliches Beratungsgespräch.

    Denn falsche Angaben (beispielhaft zur Anzahl der Schlüssel, Vorschäden und Kilometerstand) lassen sich im Nachhinein nicht bzw. nur schwer korrigieren.

  • Verkehrsstrafrecht

    Schnell ist man selbst bei einem gewöhnlichen Auffahrunfall mit letztlich nur leichtem Personenschaden mit dem Vorwurf einer Straftat im Straßenverkehr konfrontiert.

    Wir stehen Ihnen dann als Verteidiger zur Seite.

    Wenn noch der Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung Ihnen in weniger Schwierigkeiten bereiten und bei „vernünftiger“ Einlassung eingestellt werden dürfte, ist die Einschaltung eines Anwaltes bei dem Vorwurf der Unfallflucht (§ 142 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und letztlich der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) unbedingt zu empfehlen. Neben der Verhängung von Geld- oder Freiheitsstrafen (meist ausgesetzt zur Bewährung) stehen aber auch die sogenannten Nebenstrafen wie Fahrverbot (§ 44 StGB) und Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) oftmals zur Debatte.

    Insbesondere im Rahmen des Tatvorwurfs einer Unfallflucht ist die Einschaltung eines Sachverständigen oftmals hilfreich.

    Bedingungsgemäß sind in der Regel die Kosten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen durch einen Rechtschutzversicherer gedeckt.

  • Bußgeldrecht
    Verkehrsordnungswidrigkeiten

    Kaum wo anders divergieren Beschlüsse und Urteile verschiedener Gerichte wie im Ordnungswidrigkeitenrecht.

    Dauerbrenner sind hier sicherlich Geschwindigkeitsverstöße, oftmals verbunden mit einer sogenannten Kennzeichenanzeige, also die Anzeige an eine Firma als Halterin des gemessenen Fahrzeuges. Wir formulieren für Sie die richtigen Verfahrensbestellungen und vertreten Sie als Betroffenen sowohl im Verfahren vor der Bußgeldbehörde, als auch in der Hauptverhandlung vor Gericht. Die Kunst besteht hier darin, zu richtigem Zeitpunkt den richtigen Beweisantrag zu stellen.

    Insbesondere in den Fällen, in denen ein Fahrverbot im Raum steht, ist die Einschaltung von Sachverständigen zwecks Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der mitgeteilten Messwerte geboten. Sofern die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister droht, sind Rechtsschutzversicherer in der Regel bedingungsgemäß zur Sachverständigenkostenübernahme verpflichtet.

  • Verkehrsverwaltungsrecht

    Das Verkehrsverwaltungsrecht besteht im Wesentlichen aus dem Fahrerlaubnisrecht sowie den Problemen betreffend die Fahrtenbuchauflage. Steht aufgrund charakterlicher Mängel, Drogen- oder Alkoholkonsum der Erwerb oder der Entzug der Fahrerlaubnis im Raum, ist anwaltliche Unterstützung dringend zu empfehlen.

    Regelmäßig erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis als Nebenstrafe bei Verwirklichung der Straftaten Vollrausch (§ 323a StGB), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) und Unfallflucht (§ 142 StGB). Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

    Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG ist geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und zudem nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetzte verstoßen hat.

    Gemäß § 2 Abs. 5 StVG ist befähigt, wer die Kenntnisse besitzt, die ein Fahrerlaubnisbewerber durch theoretische und praktische Prüfung nachzuweisen hat.

    Selbstverständlich übernehmen wir für Sie die Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt, um Ihren aktuellen Punktestand in Erfahrung zu bringen.

    Nach dem zum 01.05.2014 in Kraft getretenen neuen Punktesystem ist nach 8 Punkten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen. Wir unterstützen Sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und beantragen für Sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage.

    Auch die Fahrtenbuchauflage ist ein Klassiker des Verkehrsverwaltungsrechts. Sofern Ihnen trotz nicht nachgewiesener Fahrereigenschaft ein Fahrtenbuch auferlegt wird, werden wir für Sie fehlende Verhältnismäßigkeit beanstanden bzw. rügen, dass nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen hinsichtlich der Identitätsfeststellung des tatsächlichen Fahrzeugführers seitens der Behörde angestellt wurden.

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